Regelungen zu Energieaudits

Verpflichtung zum Audit nach Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Zur gesetzlichen Audit-Pflicht[1] hat das BAFA im Mai 2015 ein „Merkblatt für Energieaudits veröffentlicht.[2]

Auszug aus dem Gesetzestext des EDL-G:

§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung

(1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet,

  1. bis zum Dezember 2015 ein Energieaudit nach Maßgabe des
    (a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
    (b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz
    2 Satz 6 durchzuführen und
  2. gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe des
    (a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
    (b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz
    2 Satz 6

durchzuführen.

(2) Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, dass den Anforderungen nach § 8a entspricht.

(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Absatz 1 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder

  1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder
  2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und       2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, eingerichtet haben.

 § 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits

(1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss

  1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012 2 entsprechen, wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsieht,
  2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann,
  3. eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung mit einschließen,
  4. nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten basieren und
  5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.

(2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.

(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.

 § 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen

(1) Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Die Fachkunde erfordert

  1. eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch
    (a) den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder
    (b) eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss und
  2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.

Der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach Satz 2 Nummer 1 ist auch als erbracht anzusehen, wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifikation durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist.

(2) Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.

Übersicht zur DIN EN 16247-1 (Energieaudit)

Die für Nicht-KMU bestehende Audit-Verpflichtung nach EDL-G verlangt, dass die Audits der Norm DIN EN 16247-1 entsprechen.

Diese ist der erste Teil der Energieaudit-Norm DIN EN 16247. Sie beschreibt Anforderungen und Methoden, aber auch Ablauf und Verpflichtungen an eine qualitativ hochwertige Untersuchung des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs von Unternehmen („Energieaudit“). Zusätzlich dazu werden auch die Anforderungen an die beauftragten Energieaudits festgelegt. Die Grundnorm DIN EN 16247 besteht aus den vier Teilen 1) Allgemeine Anforderungen, 2) Gebäude, 3) Prozesse und 4) Transport.

Mit dem ersten Teil der Norm, der DIN EN 16247-1, wurden die Vorgaben für allgemeine Anforderungen geschaffen. Mithilfe des auf der Norm basierenden Audits können Unternehmen, vor allem kleine und mittlere, ihren Energieeinsatz und Energieverbrauch effektiv analysieren. Diese Energieanalyse ist die Grundlage dafür, dass in einem weiteren Schritt Potenziale für Effizienzverbesserungen identifiziert und Verbrauchsminderungen umgesetzt werden. Mit der DIN EN 16247-1 wird zudem die Vergleichbarkeit von Energieaudits erhöht. Dazu werden systematisch für jedes Unternehmen Ziele, Anwendungsbereiche, Grenzen und Untersuchungstiefe festgelegt. Weiterhin werden die Vorschläge einer Wirtschaftlichkeitsberechnung unterzogen, um den Unternehmen Hilfestellungen für mögliche und sinnvolle Investitionen zu bieten.

Die DIN EN 16247-1 setzt sich aus fünf Teilen zusammen:

  • Anwendungsbereich
  • Normative Verweisungen
  • Begriffe
  • Qualitätsanforderungen
  • Elemente des Energieauditprozesses

Eine zentrale Rolle spielen zudem die Qualitätsanforderungen und die Elemente des Energieauditprozesses. Unter die Qualitätsanforderungen fallen im Besonderen die Kriterien für die Energieaudits selbst und die Energieauditoren. Die Energieaudits müssen sich durch Vollständigkeit und Repräsentativität auszeichnen, eine Wirtschaftlichkeitsanalyse beinhalten, Möglichkeiten zur Energieeinsparung umfassen und verifizierbar sein. Die Energieauditoren müssen hinreichend erfahren und qualifiziert sein, die Vertraulichkeit von Informationen wahren und potenzielle Interessenkonflikte offen legen.

Auch die Elemente des Energieauditprozesses werden umfangreich dargelegt. Der Ablaufplan des Energieaudits unterliegt mehreren Phasen: Bei einem einleitenden Kontakt legen Energieauditor und Organisation die Rahmenbedingungen (Ziele, Erwartungen, Anforderungen an Validität und Messungen etc.) fest. Bei der Auftaktbesprechung wird dann die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der zu liefernden Daten und der konkreten Abstimmung über die praktische Durchführung abgesprochen. Sind die Vorbereitungen abgeschlossen, werden vom Energieauditor die nötigen Informationen und Daten erfasst, die für die Bestimmung des Energieverbrauchs von Bedeutung sind. Erst dann können bei einem Außeneinsatz die Arbeitsabläufe überprüft werden, sodass ein umfangreiches Bild des Ist-Zustandes gezeichnet werden kann. Im Rahmen des ersten Außeneinsatzes werden bereits erste Verbesserungsvorschläge eingebracht. Dabei hat der Energieauditor die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Ermittlung von Daten unter realen Bedingungen stattfindet.

In die folgende Analyse fließen die verschiedenen gewonnenen Erkenntnisse ein. Auf der Bestimmung des Ist-Zustandes beruhend, werden Vorschläge zur Verbesserung der Energieeffizienz unterbreitet, denen eine Abschätzung von Kosten und Nutzen zugrunde liegt. Für den abschließenden Bericht gelten Kriterien wie Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Er muss zudem mehrere Elemente enthalten, darunter eine Zusammenfassung, vor allem aber konkrete Handlungsempfehlungen, zugrundeliegende Annahmen der Kalkulationen, Hinweise auf mögliche Zuschüsse, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, Möglichkeiten für die Überprüfung der Wirksamkeit eingeleiteter Maßnahmen und potenzielle Wechselwirkungen. Alle Ergebnisse werden in einer Abschlussbesprechung dem Unternehmen vorgestellt.

Das Energieaudit bietet darüber hinaus weitere Einsparmöglichkeiten: Seit 2013 ist die Durchführung eines jährlichen Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1 eine Möglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen des produzierenden Gewerbes, um weiterhin staatliche Vergünstigungen im Rahmen des Strom- und Energiesteuerausgleichs gemäß § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG zu erhalten. Seit dem EEG 2014 können Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 5 Gigawattstunden durch ein Energieaudit nach 16247-1 (oder durch das ebenfalls mögliche alternative System nach Anlage 2 SpaEfV) die Anforderungen für die Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung erfüllen (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Die DIN EN 16247-1 wird zudem als erster Schritt zu einem ganzheitlichen Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 empfohlen.


[1] Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wurde novelliert in Artikel 1 des Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 21. April 2015, S. 578 ff. Der konsolidierte Text findet sich auch in http://www.gesetze-im-internet.de/.

[2] BAFA, Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G, Stand 13.05.2015, veröffentlicht unter: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/publikationen/merkblatt_energieaudits.pdf